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Änderung Anlage 3 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007

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Anlage 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
Anlage 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2 Nr. 3) Einfuhruntersuchung von Eiprodukten


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1. Warenuntersuchung

1.1

Jede Sendung wird auf Einhaltung der Anforderungen an die Beförderung und an die Beförderungsmittel überprüft; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.1.1

die Temperaturanforderungen für die Eiprodukte eingehalten worden sind, sofern solche vorgeschrieben sind,

1.1.2

die Eiprodukte während der Beförderung nachteilig beeinflußt worden sind.

1.2

Es ist zu prüfen, ob die Eiprodukte den Angaben auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Dokumenten entsprechen; dabei ist insbesondere festzustellen, ob

1.2.1

unter Berücksichtigung des festzustellenden Gewichts eines Packstückes oder einer Packung die in der Bescheinigung angegebene Packstückzahl dem Gewicht der Sendung entspricht,

1.2.2

bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zustandes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung der Kennzeichnung oder der Etikettierung eingehalten wurden.

1.3

Jede Sendung von Eiprodukten ist nach Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prüfung zu unterziehen. Diese Untersuchung umfaßt mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls Geschmacksabweichungen. Erforderlichenfalls ist eine Temperaturmessung der Eiprodukte vorzunehmen. Diese Untersuchungen betreffen grundsätzlich ein Prozent der Packstücke/Packungen, jedoch mindestens zwei und höchstens zehn Packstücke/Packungen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit der Eiprodukte erforderlich machen, kann von der Höchstzahl der zu untersuchenden Packstücke/Packungen nach oben abgewichen werden.

2. Laboruntersuchungen

Von jeder einzuführenden Eiproduktepartie sind zwei Stichproben nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1 zu entnehmen und zu untersuchen.

2.1

Beurteilung

Liegen die Werte für aerobe mesophile Keime und Enterobacteriaceae zwischen m und M, sind weitere drei Proben zu ziehen. Die drei Nachproben sind zusammen mit den beiden ersten Stichproben gemäß Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2 zu beurteilen. Wird von den dort genannten Kriterien abgewichen, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.

Liegt einer der Werte für aerobe mesophile Keime und für Enterobacteriaceae über M oder in bezug auf Salmonella oder Staphyloccocus aureus über m, ist die Partie von der Einfuhr zurückzuweisen.

3. Unbeschadet der Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sind Eiprodukte ferner auf Schadstoffe, Rückstände pharmakologisch wirksamer Substanzen sowie auf die Einhaltung der sonstigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu untersuchen.

4. Abweichungen

Abweichend von den Nummern 1 bis 3 wird die Einfuhruntersuchung in der Häufigkeit durchgeführt, die in Anhang 1 oder 2 der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG, die betroffenen Drittländer und Lebensmittel tierischer Herkunft im Bundesanzeiger bekannt.