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Änderung § 7 Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 01.05.2014
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Reinigung und Desinfektion | |
(Text alte Fassung) (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer eine Schadnagerbekämpfung durchführen. | (Text neue Fassung) (1) Nach Entfernen der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Tiere muß der Besitzer die Ställe und sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer unverzüglich nach Entfernen der in Satz 1 bezeichneten Tiere eine Schadnagerbekämpfung durchführen. |
(2) Der Besitzer muß Dung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen an einem für diese Tiere unzugänglichen Ort packen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und mindestens drei Wochen lagern. Flüssige Stallabgänge muß er nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desinfizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit dem Dung behandeln. |
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