1Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die nach
§ 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der Erste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
2Diese Verordnung ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.