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Änderung § 3 AtZüV vom 01.07.2010

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§ 3 AtZüV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 3 AtZüV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 82 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuverlässigkeitsüberprüfungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:

1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei folgenden Personen durchzuführen:

1. Antragsteller oder Genehmigungsinhaber in einem Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren, deren gesetzliche Vertreter, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,

2. Verantwortliche für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder dessen Stillegung auf Grund ihrer Funktion oder Tätigkeit und deren Vertreter,

3. nach oder zur Erfüllung von Vorschriften des Atomgesetzes oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung Beauftragte und deren Vertreter,

4. Angehörige des Objektsicherungsdienstes und

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Einsatzpersonal, das während des Leistungsbetriebs im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt.

Ist
der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf den Strahlenschutzverantwortlichen und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.



5. Einsatzpersonal, das im inneren Sicherungsbereich unbeaufsichtigt Arbeiten an zu schützenden Anlagenteilen oder an Sicherungssystemen ausführt; für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes nur, solange in der Anlage neben aktivierten oder kontaminierten Anlagenteilen Kernbrennstoffe vorhanden sind.

2 Ist
der Antragsteller oder Genehmigungsinhaber im Falle des Satzes 1 Nr. 1 eine Kapitalgesellschaft, deren vertretungsberechtigtes Organ aus mehreren Mitgliedern besteht, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, bei der mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, kann die zuständige Behörde die Verpflichtung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit auf die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, und andere für die Anlage oder Einrichtung zuständige Personen beschränken.

(2) Eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die zum inneren und äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung ist bei Personen durchzuführen, die ausschließlich zum äußeren Sicherungsbereich zutrittsberechtigt sein sollen und die nicht zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis gehören.

vorherige Änderung

(4) Bei Personen, bei denen eine eindeutige Zuordnung zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personengruppen nicht möglich ist, ist über die Zuordnung unter Berücksichtigung der Einwirkungsmöglichkeiten im Sinne des § 12b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, der Verantwortlichkeit des Betroffenen, der Zugangsberechtigung zu Sicherungsbereichen, der Art der kerntechnischen Einrichtung, insbesondere von Art und Menge der radioaktiven Stoffe sowie bei der Beförderung radioaktiver Stoffe zusätzlich unter Berücksichtigung von Verpackung und Transportmittel zu entscheiden. Satz 1 gilt auch für Sachverständige nach § 1 Abs. 1 Satz 3.



(4) 1 Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde bei einzelnen Anlagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Kategorie durchführen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können. 2 Satz 1 gilt für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.

(5) Bei Personen, die den
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sowie bei Personen, die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhalten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichtigung der Art der Anlage, insbesondere der Art und Menge der darin vorhandenen radioaktiven Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Transportmittel zu berücksichtigen.