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Änderung Artikel 2 Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 08.11.2006

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 267 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft zu setzen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehen und nachstehend bezeichnet sind.

1. Vereinbarungen nach Artikel 70 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 über das Erstattungs- oder Zahlverfahren oder den Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2. Vereinbarungen nach Artikel 75 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 über die Auszahlung von Familienleistungen an die Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt;

3. Vereinbarungen nach Artikel 83 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über Durchführungsvorschriften zu Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71, die von Artikel 83 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

4. Vereinbarungen nach Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen;

5. Vereinbarungen nach Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 über besondere Vorschriften für die Zahlungen von Familienleistungen an Arbeitslose;

6. Vereinbarungen nach Artikel 97 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über

a) die Ermittlung der zu erstattenden Beträge in einer Weise, die von Artikel 97 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 abweicht,

b) andere Verfahren zur Zahlung der zu erstattenden Beträge,

c) den gegenseitigen Erstattungsverzicht für Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

7. Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Pauschalerstattung von Familienbeihilfen;

8. Vereinbarungen mit Frankreich nach Artikel 98 Abs. 5 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 73 Abs. 2 und des Artikels 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 über Verfahren zur Festsetzung von Pauschbeträgen, die von Artikel 98 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 574/72 abweichen;

9. Vereinbarungen nach Artikel 119 Abs. 4 der Verordnung Nr. 574/72 zur Durchführung des Artikels 94 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 über die Aufrechterhaltung von Ansprüchen, die am 1. Oktober 1972 auf Grund der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Familienbeihilfen für Grenzgänger (Bekanntmachung vom 30. Mai 1964 - Bundesgesetzbl. II S. 702) bestanden haben.