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Änderung § 114 StGB vom 30.05.2017

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§ 114 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.05.2017 geltenden Fassung
§ 114 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 30.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 114 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte


vorherige Änderung

 


(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.