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Änderung § 5 BerPensV vom 04.05.2010

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§ 5 BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 5 BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Formgebundene Erläuterungen


Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,

(Text alte Fassung)

2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

4.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

5.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

6.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

7.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,

8.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.

(Text neue Fassung)

2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,

3.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

4.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

5.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

6.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

7.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

8.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,

9.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.