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Änderung § 6 BerPensV vom 04.05.2010
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§ 6 BerPensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung | § 6 BerPensV n.F. (neue Fassung) in der am 04.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen | |
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar | |
(Text alte Fassung) 1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 und 850, | (Text neue Fassung) 1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850, |
2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830. |
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