Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Einundzwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Kaninchen (21. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.1991 BGBl. I S. 225; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 09.02.1991; FNA: 7840-3-21 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1



Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:

KN-CodeErzeugnisse
ex 0106Hauskaninchen, lebend
ex 0208Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren.




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