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Änderung § 20 SchOffzAusbV vom 08.11.2006

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§ 20 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 20 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Die Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise

a)
nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den Mustern der Anlage 4,

b)
nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem Muster der Anlage 5,

c) nach § 5a nach dem Muster
der Anlage 6,

d)
nach § 7 Nr. 5 nach dem Muster der Anlage 7,

e) nach § 18a nach dem Muster der Anlage 8,

f) nach § 18c nach dem Muster der Anlage 9,

g) nach § 18d nach dem Muster der Anlage 10
und

h) nach § 4 nach dem Muster der Anlage 12

ausgestellt.

Die für
die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekanntgemacht.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu vermerken.

(Text neue Fassung)

(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für

1. die Ausstellung der Befähigungszeugnisse
nach den §§ 3 bis 5a und 30,

2. deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes
der Befähigung nach § 25 und

3.
die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.

Abweichend
von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach § 4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes.

(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.