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Änderung § 7 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 7 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, die

(Text neue Fassung)

(1) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Personen erwerben, die

1. die persönliche Eignung (§ 8),

2. das vorgeschriebene Mindestalter (§ 9),

3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (§§ 10, 14 bis 16),

4. die fachliche Eignung (§ 18),

5. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Rettungsbootmann und in fortschrittlicher Brandbekämpfung, in der die Normen des Abschnitts A-VI/2 Abs. 1 bis 4 und des Abschnitts A-VI/3 des STCW-Codes zu erfüllen sind,

6. als Bewerber um die in § 3 Abs. 1 und in § 4 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker, als Bewerber um die Befähigungszeugnisse nach § 3 Abs. 2 und § 4 Nr. 1 Buchstabe c den Erwerb des UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ) und

7. als Bewerber um die in § 5 genannten Befähigungszeugnisse mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses nach § 5 Abs. 2 außerdem Nachweise über die Befähigung zum Kesselwärter auf Seeschiffen, über die fachliche Eignung zur Bedienung und Instandhaltung von Kälteanlagen und über eine ausreichende Fachkunde für den Betrieb und die Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Seeschiffen

nachweisen.

vorherige Änderung

(2) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwerben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c berechtigt ein Befähigungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.



(2) Ein Befähigungszeugnis für den nautischen Dienst berechtigt Personen, die nicht Unionsbürger sind, nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)