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Änderung § 20 SchOffzAusbV vom 08.11.2006
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§ 20 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 20 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 523 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse | |
(1) Die Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise a) nach § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 werden nach den Mustern der Anlage 4, b) nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 nach dem Muster der Anlage 5, c) nach § 5a nach dem Muster der Anlage 6, d) nach § 7 Nr. 5 nach dem Muster der Anlage 7, e) nach § 18a nach dem Muster der Anlage 8, f) nach § 18c nach dem Muster der Anlage 9, g) nach § 18d nach dem Muster der Anlage 10 und h) nach § 4 nach dem Muster der Anlage 12 ausgestellt. | |
(Text alte Fassung) Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bekanntgemacht. | (Text neue Fassung) Die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise nach Satz 1 zuständigen Behörden einschließlich der von den Ländern aufgrund der Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen für Kapitäne und Schiffsoffiziere benannten Behörden werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bekanntgemacht. |
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz eines nicht einzuziehenden Befähigungszeugnisses ist auf dem zuletzt erworbenen Befähigungszeugnis zu vermerken. |
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