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Änderung § 25 SchOffzAusbV vom 08.11.2006

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§ 25 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 25 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 523 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Fortbestand der Befähigung


(1) Kapitäne und Offiziere müssen, wenn der Erwerb ihres Befähigungszeugnisses mehr als fünf Jahre zurückliegt, bei Antritt ihres Dienstes an Bord den Fortbestand ihrer Befähigung nachweisen durch

a) eine Seefahrtzeit als Kapitän oder Offizier von mindestens einem Jahr während der letzten fünf Jahre oder

b) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten als überzähliger Offizier unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit als Kapitän oder Offizier oder in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis ihres Befähigungszeugnisses zuläßt oder

(Text alte Fassung)

c) Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder

(Text neue Fassung)

c) Tätigkeiten, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der von ihm bestimmten Stelle als geeignet anerkannt werden, um den Fortbestand der Befähigung zu erhalten, oder

d) die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Test oder Wiederholungslehrgang innerhalb von 24 Monaten vor Dienstantritt.

(2) Zum Ermöglichen des Ableistens der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Buchstabe b können die Behörden, die die Befähigungszeugnisse ausstellen, besondere Zulassungen erteilen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für den Dienst auf Fischereifahrzeugen.