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Änderung § 21b SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 21b SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 21b SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21b Gleichartige Berufsausübung


(Text neue Fassung)

§ 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen


vorherige Änderung

Dem Besitz eines gültigen beruflichen Befähigungsnachweises im Sinne des § 21a Abs. 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen gleichzuachten, die der Antragsteller nach Artikel 3 Buchstabe b) der Richtlinie 89/48/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, oder nach Artikel 3 Buchstabe b), Artikel 5 Buchstabe b) oder Artikel 6 Buchstabe b) der Richtlinie 92/51/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG, nachzuweisen hat, sofern der Antragsteller im Sinne des Artikels 4 der genannten Richtlinien einen entsprechenden Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne von Artikel 7a der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Befähigungszeugnissen und mit der Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne von Artikel 7a Abs. 2 der Richtlinie 2001/25/EG unter Beachtung der Vorschriften nach § 9f Abs. 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.