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§ 11 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach § 9 oder § 10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- 2.
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
- 3.
- den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
- 4.
- die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 2. Dezember 2011 BGBl. I S. 2416 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 11 UStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 BGBl. I S. 2416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 UStDV Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
... über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11 ) entsprechend ...
§ 17c UStDV Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen (vom 01.01.2020)
... Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet ... Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend ...
§ 20 UStDV Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen (vom 30.12.2014)
... ergeben. Die Vorschriften über den Ausfuhrnachweis in den §§ 9 bis 11 sind entsprechend anzuwenden. (2) Bei einer Leistung, die sich auf einen Gegenstand der ...
§ 24 UStDV Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen (vom 01.01.2023)
... ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11 ). (3) Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 2. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in ... Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen. § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen ... Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere ... Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 17c Buchmäßiger Nachweis bei ...
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