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§ 31 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 31 Angaben in der Rechnung
§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes geforderten Angaben insgesamt ergeben. 2In einem dieser Dokumente sind das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben und alle anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes ergeben. 3Die Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
(2) Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
(3) 1Für die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben können Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. 2Die erforderlichen anderen Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein.
(4) Als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes) kann der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
(5) 1Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn
- a)
- sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder
- b)
- Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
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Zitierungen von § 31 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 UStDV Rechnungen über Kleinbeträge (vom 01.01.2025)
... für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ...
§ 34 UStDV Fahrausweise als Rechnungen (vom 01.01.2025)
... Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden, 2. das Ausstellungsdatum, 3. das Entgelt und ...
§ 34a UStDV Rechnungen von Kleinunternehmern (vom 01.01.2025)
... Die §§ 33 und 34 bleiben unberührt. § 31 gilt entsprechend. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz ...
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