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§ 66
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§ 66 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005
BGBl. I S. 434
; zuletzt geändert durch
Artikel 30
G. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1
Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
32 weitere Fassungen
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wird in 54 Vorschriften zitiert
Zu § 22 des Gesetzes
§ 65
←
→
§ 66a
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 66 wird in
2 Vorschriften zitiert
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach §
22
Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§
69
und
70
) berechnet.
§ 65
←
→
§ 66a
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Zitierungen von
§ 66 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 68 UStDV Befreiung von der Führung des Steuerhefts
(vom 25.03.2009)
... Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis
66
dieser Verordnung führen; 2. soweit ihre Umsätze nach den ...
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