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§ 70 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 70 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 18 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293 m.W.v. 1. Januar 2023
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Frühere Fassungen von § 70 UStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 18 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 70 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 UStDV Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
... soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70 ) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 18 JStG 2022 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 69 und 70 (weggefallen)". ... zu den §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 69 und 70 (weggefallen) ". b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird ... 69 und 70 (weggefallen)". b) Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70 )" wird gestrichen. 2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt." 3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70) werden ... gelangt." 3. Die §§ 69 und 70 und die Anlage (zu den §§ 69 und 70 ) werden ...
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