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Änderung § 70 UStDV vom 01.01.2023

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§ 70 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 70 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Umfang der Durchschnittssätze


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Die in Abschnitt A der Anlage bezeichneten Durchschnittssätze gelten für sämtliche Vorsteuerbeträge, die mit der Tätigkeit der Unternehmer in den in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen zusammenhängen. 2 Ein weiterer Vorsteuerabzug ist insoweit ausgeschlossen.

(2) 1 Neben den Vorsteuerbeträgen, die nach den in Abschnitt B der Anlage bezeichneten Durchschnittssätzen berechnet werden, können unter den Voraussetzungen des § 15 des Gesetzes abgezogen werden:

1. die Vorsteuerbeträge für Gegenstände, die der Unternehmer zur Weiterveräußerung erworben oder eingeführt hat, einschließlich der Vorsteuerbeträge für Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten;

2. die Vorsteuerbeträge

a) für Lieferungen von Gebäuden, Grundstücken und Grundstücksteilen,

b) für Ausbauten, Einbauten, Umbauten und Instandsetzungen bei den in Buchstabe a bezeichneten Gegenständen,

c) für Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 12 des Gesetzes.

2 Das gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die mit Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art in Zusammenhang stehen, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.



 

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