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§ 22 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
§ 22 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
- 1.
- die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;
- 2.
- den Tag der Vermittlung;
- 3.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;
- 4.
- das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.
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