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§ 30a - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 13b des Gesetzes
§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
1Lässt ein Absender einen Gegenstand durch einen im Ausland ansässigen Frachtführer oder Verfrachter unfrei zum Empfänger der Frachtsendung befördern oder eine solche Beförderung durch einen im Ausland ansässigen Spediteur unfrei besorgen, ist der Empfänger der Frachtsendung an Stelle des Leistungsempfängers Steuerschuldner nach § 13b Absatz 5 des Gesetzes, wenn
- 1.
- er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,
- 2.
- er die Entrichtung des Entgelts für die Beförderung oder für ihre Besorgung übernommen hat und
- 3.
- aus der Rechnung über die Beförderung oder ihre Besorgung auch die in Nummer 2 bezeichnete Voraussetzung zu ersehen ist.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften G. v. 8. April 2010 BGBl. I S. 386 m.W.v. 1. Juli 2010
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