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Verzicht auf die Steuererhebung - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Verzicht auf die Steuererhebung
§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn
- 1.
- die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
- 2.
- die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und
- 3.
- keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.
§ 50 (weggefallen)
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6197/b21592.htm