§ 72 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes

§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen


§ 72 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1.
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

2.
den Tag der Leistung;

3.
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

4.
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

5.
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97 m.W.v. 18. Dezember 2019



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