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§ 3 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 9290-8 Gebühren im Straßenverkehr
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§ 3 Kostengläubiger



(1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt.

(2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr Kostengläubiger.

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Zitierungen von § 3 GebOSt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GebOSt verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebOSt selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GebOSt Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
... Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu ...