Tools:
Update via:
Änderung Anlage 12 Weinverordnung vom 19.03.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 11. WeinRÄndV am 19. März 2008 und Änderungshistorie der WeinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.03.2008 geltenden Fassung | Anlage 12 n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können | (Text neue Fassung)Anlage 12 (aufgehoben) |
1. Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Glukosesirup auf Weizenbasis einschließlich Dextrose 1), b) Maltodextrine auf Weizenbasis 1), c) Glukosesirup auf Gerstenbasis, d) Getreide, das als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird; 2. Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse; 3. Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) aus Ei gewonnenes Lysozym, das in Wein verwendet wird, b) aus Ei gewonnenes Albumin, das als Klärhilfsmittel in Wein und Apfelwein verwendet wird; 4. Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen und für Aromen verwendet wird, b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein verwendet wird; 5. Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse; 6. Soja und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett 1), b) natürliche gemischte Tocopherole (E 306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsuccinat aus Sojabohnenquellen, c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester, d) Phytostanolester, gewonnen aus Pflanzenölsterinen, die aus Sojabohnenquellen stammen; 7. Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse (einschließlich Laktose), ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Molke, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet wird, b) Laktit, c) Milch-(Casein)-Erzeugnisse, die als Klärhilfsmittel in Apfelwein und Wein verwendet werden; 8. Schalenfrüchte, (Mandel (Amygdalus communis L.), Haselnuss (Corylus avellana), Walnuss (Juglans regia), Kaschunuss (Anacardium occidentale), Pecannuss (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranuss (Bertholletia excelsa), Pistazie (Pistacia vera), Macadamianuss und Queenslandnuss (Macadamia ternifolia)) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Schalenfrüchte, die als Ausgangsstoff für Destillate für Spirituosen verwendet werden, b) Mandeln und Walnüsse, die als Aroma in Spirituosen verwendet werden; 9. Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Sellerieblatt- und -samenöl, b) Selleriesamenoleoresin; 10. Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen bis zum 25. November 2007: a) Senföl, b) Senfsamenöl, c) Senfsamenoleoresin; 11. Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse; 12. Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben. --- 1) und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, dass sie durchlaufen haben, die Allergenität, die durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit für das jeweilige Erzeugnis, von dem sie stammen, festgestellt wurde, wahrscheinlich nicht erhöht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6206/al0-11609.htm