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Abschnitt 2 - Vierte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.06.2012 BGBl. II S. 618; Geltung ab 27.06.2012, abweichend siehe Artikel 8
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Abschnitt 2 Regelungen für die Bundeswasserstraße Mosel

Artikel 5 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn und Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.) (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:

1.
Beschluss vom 21. Juni 2011, MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.),

2.
Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.).

Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokolldaten nachstehend veröffentlicht.


Artikel 6 Weitere Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.) (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" eingefügt.


Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1a wird aufgehoben.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25" durch die Angabe „§ 1.27" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,

3b.
entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,".

c)
In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe I werden die beiden Wörter „Verbänden" jeweils durch das Wort „Schubverbänden" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.

bb)
Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,".

cc)
Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Stillliegen" die Wörter „oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt und die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeuge oder Schubverbände" durch die Wörter „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände" ersetzt.

e)
In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.