Folgende von der Moselkommission (MK) in Bonn und Senningen gefassten Beschlüsse zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010, MK-II-10.2.2 (fin.) (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, werden hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt:
- 1.
- Beschluss vom 21. Juni 2011, MK-I-11-2.3.1-1-1 (fin.),
- 2.
- Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.).
Die Änderungen werden mit Beschluss- und Protokolldaten nachstehend veröffentlicht.
In § 1.08 Nummer 3 der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband), die zuletzt durch Beschluss vom 1. Dezember 2011, MK-II-11-2.3.1-1-1 (fin.) (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden nach dem Wort „
Binnenschiffsuntersuchungsordnung" die Wörter „in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung" eingefügt.
Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1a wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 1.25" durch die Angabe „§ 1.27" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach Nummer 3 die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
- „3a.
- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 1 in den dort genannten Fällen keine Rettungsweste trägt,
- 3b.
- entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außenbordarbeiten durchführt, obwohl das Schiff nicht stillliegt oder zu erwarten ist, dass die Arbeiten durch den übrigen Schiffsverkehr gefährdet werden,".
- c)
- In Absatz 3 Nummer 19 Buchstabe I werden die beiden Wörter „Verbänden" jeweils durch das Wort „Schubverbänden" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
- „7b.
- der Vorschrift des § 1.08 Nummer 5 über das Öffnen, Entfernen oder Setzen von Geländern zuwiderhandelt,".
- cc)
- Nummer 30 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe c werden nach dem Wort „Stillliegen" die Wörter „oder das Betreten der Fahrzeuge" eingefügt und die Angabe „§ 7.04 Nr. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3" ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe e werden die Wörter „Fahrzeuge oder Schubverbände" durch die Wörter „Fahrzeuge, Schubverbände oder Schleppverbände" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Nummer 1a wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.