Gemäß §
3 Abs. 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Niederlassungen, dem Informations- und Prozesscenter (IPC), dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Niederlassungen, des Informations- und Prozesscenters (IPC), des Betriebes Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamten wahrgenommen.