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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DeutscheTelekomAGZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 17.12.2003 BGBl. I S. 2919; aufgehoben durch III. A. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 1044
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 900-10-4-27 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2004; FNA: 900-10-4-27 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Bestimmung von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 223 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) bestimmt das Bundesministerium der Finanzen:
- 1.
- Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Niederlassungen, dem Informations- und Prozesscenter (IPC), dem Betrieb Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig wahrgenommen.
- 2.
- Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG werden von den Leiterinnen/Leitern der Niederlassungen, des Informations- und Prozesscenters (IPC), des Betriebes Bilanzierung, Buchhaltung und Abschlüsse (BBA) und der Fachhochschule Leipzig bezüglich der ihnen unterstellten Beamten wahrgenommen.
II. Übertragung des Ernennungsrechts
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes wird die Befugnis, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, dem Vorstand bezüglich der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Die Ausübung dieser Befugnis bleibt im Einzelfall dem Bundesministerium der Finanzen vorbehalten.
III. Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6227/index.htm