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Änderung § 23d Atomgesetz vom 01.01.2014
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§ 23d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 23d n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 23d (neu) | (Text neue Fassung)§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung |
1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung ist zuständig für 1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung, 2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, 3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 und 4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. 2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort. |
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