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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 01.01.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 durch Artikel 2 des StandAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung § 2b Elektronische Kommunikation Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften § 3 Einfuhr und Ausfuhr § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen § 7 Genehmigung von Anlagen § 7a Vorbescheid § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle § 9b Zulassungsverfahren § 9c Landessammelstellen § 9d Enteignung § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung § 9f Vorarbeiten an Grundstücken § 9g Veränderungssperre § 10 § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung) § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen) § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses) § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe § 12c Strahlenschutzregister § 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge § 16 (weggefallen) § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage § 18 Entschädigung § 19 Staatliche Aufsicht § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen § 20 Sachverständige § 21 Kosten § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3 § 21b Beiträge Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung § 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes § 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes § 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung |
§ 24 Zuständigkeit der Landesbehörden § 24a Informationsübermittlung § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften § 25 Haftung für Kernanlagen § 25a Haftung für Reaktorschiffe § 26 Haftung in anderen Fällen § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung § 30 Geldrente § 31 Haftungshöchstgrenzen § 32 Verjährung § 33 Mehrere Verursacher § 34 Freistellungsverpflichtung § 35 Verteilungsverfahren § 36 (aufgehoben) § 37 Rückgriff bei der Freistellung § 38 Ausgleich durch den Bund § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften §§ 41 bis 45 (weggefallen) § 46 Ordnungswidrigkeiten §§ 47 und 48 (weggefallen) § 49 Einziehung §§ 50 bis 52 (weggefallen) Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften) § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts § 57 Abgrenzungen § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II § 58 Übergangsvorschriften § 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung § 59 (Inkrafttreten) Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4 Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1 | |
§ 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen | |
(1) 1 Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. 2 Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, 2. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, 3. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, 4. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. (3) 1 Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. 2 Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend. | |
(4) 1 Eine Genehmigung zur vorübergehenden Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen innerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, ist demjenigen zu erteilen, der für eine Aufbewahrung auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 die erforderliche Genehmigung beantragt hat. 2 Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die nach § 9a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Genehmigung ausgenutzt werden kann oder an dem der Antrag für eine solche Aufbewahrung zurückgenommen oder bestandskräftig abgelehnt worden ist, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren; die Geltungsdauer der Genehmigung kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden. 3 Die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zu erteilen, wenn für die Zeit nach Ablauf der Befristung eine anderweitige Möglichkeit ordnungsgemäßer Aufbewahrung nachgewiesen ist. 4 Dieser Nachweis ist jährlich erneut zu führen. 5 Über den Genehmigungsantrag soll innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Eingang des Antrags und Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. 6 Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfungen oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist; die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. 7 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. | (4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung. |
(5) 1 Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. 2 Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen. | |
§ 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle | |
(1) 1 Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile den in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecken entsprechend schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden (direkte Endlagerung). 2 Die Abgabe von aus dem Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität stammenden bestrahlten Kernbrennstoffen zur schadlosen Verwertung an eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist vom 1. Juli 2005 an unzulässig. (1a) 1 Die Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben nachzuweisen, dass sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 für angefallene und in dem unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1a und 1b vorgesehenen Betriebszeitraum noch anfallende bestrahlte Kernbrennstoffe einschließlich der im Falle der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle ausreichende Vorsorge getroffen haben (Entsorgungsvorsorgenachweis). 2 Der Nachweis ist jährlich zum 31. Dezember fortzuschreiben und bis spätestens 31. März des darauf folgenden Jahres vorzulegen. 3 Eine erhebliche Veränderung der der Entsorgungsvorsorge zugrunde liegenden Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. (1b) 1 Für die geordnete Beseitigung ist nachzuweisen, dass der sichere Verbleib für bestrahlte Kernbrennstoffe sowie für aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmende radioaktive Abfälle in Zwischenlagern bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle gewährleistet ist. 2 Der Nachweis für die Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe wird durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten erbracht. 3 Für den nach der realistischen Planung jeweils in den nächsten zwei Jahren bestehenden Zwischenlagerbedarf für bestrahlte Kernbrennstoffe ist nachzuweisen, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlager des Entsorgungspflichtigen oder Dritter bereitstehen. 4 Der Nachweis für die Beseitigung der aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle wird durch realistische Planungen erbracht, aus denen sich ergibt, dass zum Zeitpunkt der verbindlich vereinbarten Rücknahme dieser radioaktiven Abfälle ausreichende Zwischenlagermöglichkeiten zur Verfügung stehen werden. 5 Abweichend von Absatz 1a Satz 1 kann die Nachweisführung für die geordnete Beseitigung der aus der Aufarbeitung zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle von einem Dritten erbracht werden, wenn die Zwischenlagerung der zurückzunehmenden radioaktiven Abfälle für den Entsorgungspflichtigen durch den Dritten erfolgt. 6 Neben einer realistischen Planung nach Satz 4 hat der Dritte nachzuweisen, dass der Zwischenlagerbedarf des Entsorgungspflichtigen bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. 7 Für den Fall, dass mehrere Entsorgungspflichtige die Nachweisführung auf denselben Dritten übertragen haben, kann dieser für die Entsorgungspflichtigen einen gemeinsamen Nachweis führen (Sammelnachweis). 8 Der Sammelnachweis besteht aus einer realistischen Planung nach Satz 4 für den Gesamtzwischenlagerbedarf der Entsorgungspflichtigen sowie der Darlegung, dass dieser bedarfsgerecht vertraglich gesichert sein wird. (1c) 1 Soweit die nach Absatz 1 Satz 2 zulässige schadlose Verwertung bestrahlter Kernbrennstoffe vorgesehen ist, ist nachzuweisen, dass der Wiedereinsatz des aus der Aufarbeitung gewonnenen und des noch zu gewinnenden Plutoniums in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gewährleistet ist; dies gilt nicht für Plutonium, das bis zum 31. August 2000 bereits wieder eingesetzt worden ist oder für bereits gewonnenes Plutonium, für das bis zu diesem Zeitpunkt die Nutzungs- und Verbrauchsrechte an Dritte übertragen worden sind. 2 Dieser Nachweis ist für den Wiedereinsatz in innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erbracht, wenn realistische Planungen für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, für die Fertigung von Brennelementen mit dem aus der Aufarbeitung angefallenen und noch anfallenden Plutonium sowie für den Einsatz dieser Brennelemente vorgelegt werden und wenn die zur Verwirklichung dieser Planung jeweils innerhalb der nächsten zwei Jahre vorgesehenen Maßnahmen durch Vorlage von Verträgen oder Vertragsauszügen oder von entsprechenden Bestätigungen Dritter, die über hierfür geeignete Anlagen verfügen, oder im Falle des Einsatzes der Brennelemente in geeigneten Anlagen des Entsorgungspflichtigen durch die Vorlage der Planung ihres Einsatzes nachgewiesen sind. 3 Der Nachweis für den Wiedereinsatz in anderen, innerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist erbracht, wenn verbindliche Bestätigungen über die Übertragung von Nutzungs- und Verbrauchsrechten zum Zwecke des Wiedereinsatzes an aus der Aufarbeitung angefallenem Plutonium vorgelegt werden. (1d) 1 Für das aus der Aufarbeitung von bestrahlten Kernbrennstoffen gewonnene Uran haben die Entsorgungspflichtigen den sicheren Verbleib durch realistische Planungen über ausreichende, bedarfsgerecht zur Verfügung stehende Zwischenlagermöglichkeiten nachzuweisen. 2 Absatz 1b Satz 3 gilt entsprechend. 3 Sobald das zwischengelagerte Uran aus der Zwischenlagerung verbracht werden soll, ist dies, einschließlich des geplanten Entsorgungsweges zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, der zuständigen Behörde mitzuteilen. (1e) Absatz 1a gilt entsprechend für Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken. (2) 1 Wer radioaktive Abfälle besitzt, hat diese an eine Anlage nach Absatz 3 abzuliefern. 2 Dies gilt nicht, soweit Abweichendes nach Satz 3 oder durch eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmt oder auf Grund dieses Gesetzes oder einer solchen Rechtsverordnung angeordnet oder genehmigt worden ist. 3 Der Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat dafür zu sorgen, dass ein Zwischenlager nach § 6 Abs. 1 und 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes der Anlage oder nach § 6 Abs. 1 in der Nähe der Anlage errichtet wird (standortnahes Zwischenlager) und die anfallenden bestrahlten Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle dort aufbewahrt werden; die Möglichkeit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. 4 Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dauerhaft einstellen wird. 5 Erteilt die zuständige Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag benannten Datum. | |
(2a) Der Betreiber von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat auch dafür zu sorgen, dass die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Ausland stammenden verfestigten Spaltproduktlösungen zurückgenommen und in standortnahen Zwischenlagern nach Absatz 2 Satz 3 bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt werden. | |
(3) 1 Die Länder haben Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle, der Bund hat Anlagen zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. 2 Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. 3 Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes. 4 Der Dritte nach Satz 3 kann für die Benutzung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung anstelle von Kosten ein Entgelt erheben. 5 Soweit die Aufgabenwahrnehmung nach Satz 3 übertragen wird, gelten die nach § 21b erhobenen Beiträge, die nach der auf Grund des § 21b Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung erhobenen Vorausleistungen sowie die von den Landessammelstellen nach § 21a Abs. 2 Satz 9 abgeführten Beträge als Leistungen, die dem Dritten gegenüber erbracht worden sind. 6 Eine Verantwortlichkeit des Bundes für Amtspflichtverletzungen anstelle des Dritten nach Satz 3 besteht nicht; zur Deckung von Schäden aus Amtspflichtverletzungen hat der Dritte eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. 7 § 25 bleibt unberührt. 8 Soweit die Aufgabenwahrnehmung vom Bund auf den Dritten nach Satz 3 übertragen wird, stellt der Bund diesen von Schadensersatzverpflichtungen nach § 25 bis zur Höhe von 2,5 Milliarden Euro frei. 9 Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von dem Dritten nach Satz 3 erlassen worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde. | |
§ 9d Enteignung | |
(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Veränderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 9b festgestellten oder genehmigten Plans notwendig ist. | |
(2) 1 Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes notwendig ist. 2 Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. 3 Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt. | (2) 1 Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke der vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes sowie zu deren Offenhaltung ab der Entscheidung über eine übertägige Erkundung nach § 14 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 2 des Standortauswahlgesetzes notwendig ist. 2 Die Enteignung ist insbesondere dann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen notwendig, wenn die Eignung bestimmter geologischer Formationen als Endlagerstätte für radioaktive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang untersucht werden könnte oder wenn die Untersuchung der Eignung ohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert oder sonst erschwert würde. 3 Die besonderen Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Zulegung und die Grundabtretung sowie über sonstige Eingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke bleiben unberührt. |
§ 21 Kosten | |
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben 1. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4, 6, 7, 7a, 9, 9a und 9b; 2. für Festsetzungen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2, für Entscheidungen nach § 9b Abs. 3 Satz 2, für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3, 4 und 5, soweit nach § 18 Abs. 2 eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, und für Entscheidungen nach § 19 Abs. 3; 3. für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen nach § 5 Abs. 1; 4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 4a. für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g; 5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden sonstigen Aufsichtsmaßnahmen nach § 19; 6. für die Prüfung der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach § 19a Absatz 3. (1a) 1 In den Fällen 1. des Widerrufs oder der Rücknahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat und nicht bereits nach Absatz 1 Kosten erhoben werden, 2. der Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde, 3. der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, 4. der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung oder der Zurücknahme eines Widerspruchs gegen a) eine in Absatz 1 bezeichnete Amtshandlung oder b) eine nach Absatz 1 in Verbindung mit der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung festgesetzte Kostenentscheidung | |
werden Kosten erhoben. 2 Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden. | werden Kosten erhoben. 2 Die Gebühr darf in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis zur Höhe der für eine Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis zur Höhe von drei Vierteln der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchstabe b bis zur Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Beitrages festgesetzt werden. 3 Für Entscheidungen über Anträge nach § 6, die auf Grund der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a gestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. |
(2) Vergütungen für Sachverständige sind als Auslagen zu erstatten, soweit sie sich auf Beträge beschränken, die unter Berücksichtigung der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung als Gegenleistung für die Tätigkeit des Sachverständigen angemessen sind. (3) 1 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt. 2 Dabei sind die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. 4 In der Verordnung können die Kostenbefreiung des Bundesamtes für Strahlenschutz und die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren für die Amtshandlungen bestimmter Behörden abweichend von § 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden. 5 Die Verjährungsfrist der Kostenschuld kann abweichend von § 20 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung verlängert werden. 6 Es kann bestimmt werden, daß die Verordnung auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit in diesem Zeitpunkt die Kosten nicht bereits festgesetzt sind. (4) Die Aufwendungen für Schutzmaßnahmen und für ärztliche Untersuchungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung durchgeführt werden, trägt, wer nach diesem Gesetz oder einer nach diesem Gesetz zu erlassenden Rechtsverordnung einer Genehmigung bedarf oder verpflichtet ist, die Tätigkeit anzuzeigen, zu der die Schutzmaßnahme oder die ärztliche Untersuchung erforderlich wird. (5) Im übrigen gelten bei der Ausführung dieses Gesetzes und von Rechtsverordnungen, die auf Grund des § 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5, des § 7a Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 erlassen sind, durch Landesbehörden vorbehaltlich des Absatzes 2 die landesrechtlichen Kostenvorschriften. | |
§ 23d (neu) | § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung |
1 Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung ist zuständig für 1. die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung, 2. die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, 3. die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 und 4. die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. 2 In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort. |
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