(2) 1Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen zur Erstellung der Statistiken allgemein zugängliche Daten zu Preisen, Produktbeschreibungen und zur Marktbedeutung durch den Einsatz automatisierter Abrufverfahren erheben. 2Die Halter dieser Daten sind verpflichtet, den Abruf der Daten zu gewähren.
(3) 1Zur Erstellung der Statistiken übermitteln die Auskunftspflichtigen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auf Anforderung elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen. 2Die Aufzeichnungen sind in der Gliederungstiefe zu übermitteln, die für die Erstellung der Statistiken erforderlich ist. 3Aufzeichnungen nach Satz 1 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen.
(4) 1In der Preisstatistik werden regelmäßig Revisionen durchgeführt, bei welchen auf ein neues Basisjahr umgestellt wird. 2Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit sie bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen. 3Elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach Absatz 3 können rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Anforderung bereits vor Beginn des neuen Basisjahres angefordert werden.
(5)
1Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von
§ 3 Absatz 2 Satz 1,
§ 4 Absatz 2 Satz 1 und
§ 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht.
2In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat.
3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer sind.
(6) Existenzgründer im Sinne von Absatz 5 sind natürliche Personen, die eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019) ... Wohnimmobilien vierteljährlich. (7) Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die ... abzubilden. (8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die ...
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266