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§ 8a - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)
G. v. 09.08.1958 BGBl. I S. 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-9 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
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§ 8a
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
- 1.
- die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
- 2.
- die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
- 3.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2117 m.W.v. 13. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 8a Gesetz über die Preisstatistik
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8a Gesetz über die Preisstatistik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... höchstens jedoch wöchentlich." 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Die Bundesregierung wird ermächtigt, ... 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung ...
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