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§ 8a - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 8a



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken

1.
die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,

2.
die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und

3.
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

2Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 8a Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... höchstens jedoch wöchentlich." 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Die Bundesregierung wird ermächtigt, ... 9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „ § 8a Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung ...