§ 11 - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 11 (aufgehoben)


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik G. v. 10. Dezember 2019 BGBl. I S. 2117 m.W.v. 13. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 11 Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Einfuhrpreise sowie 10. Ausfuhrpreise." 11. Die §§ 10 und 11 werden aufgehoben.  ...


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