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Änderung § 4 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 10.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt. --- *) gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2: 'Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.' | (Text neue Fassung) (1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend. (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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