Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Gesetz über die Preisstatistik, alle Änderungen durch Artikel 71 2. BRBG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 10.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt.

---
*) gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2:

'Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens
14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.'

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige