Änderung § 2 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PreisStatGÄndG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des PreisStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Statistik erstreckt sich auf

1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

(Text alte Fassung)

4. Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,

5. Preise für Grundstücke.

(Text neue Fassung)

4. Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5. Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed