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Änderung § 4 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt. |
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