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Änderung § 2 HStatG vom 01.03.2016
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§ 2 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 2 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erhebungsbereich | |
Die Erhebungen erstrecken sich auf: 1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten, | |
(Text alte Fassung) 2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen. | (Text neue Fassung) 2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen und 3. Berufsakademien. |
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