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Änderung § 6 HStatG vom 01.03.2016
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§ 6 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 6 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien) |
(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst: 1. Geschlecht; 2. Geburtsmonat und -jahr; 3. Staatsangehörigkeit; 4. Studiengang; 5. Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung; 6. Bezeichnung der Berufsakademie. (2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst: 1. Art der Prüfung; 2. Fach; 3. Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen; 4. Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms. (3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst: 1. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit; 2. Geschlecht; 3. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis; 4. Bezeichnung der Berufsakademie. (4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst. (5) 1 Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2 Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3 Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst: 1. jährlich: a) nach Arten; b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung; 2. vierteljährlich: nach Arten. |
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