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Änderung § 6 HStatG vom 01.03.2016

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§ 6 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 6 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

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§ 6 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 3 (Berufsakademien)


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(1) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für alle Studierenden und Prüfungsteilnehmenden jährlich jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1. Geschlecht;

2. Geburtsmonat und -jahr;

3. Staatsangehörigkeit;

4. Studiengang;

5. Land des Erwerbs und Art der Berufsakademiezugangsberechtigung;

6. Bezeichnung der Berufsakademie.

(2) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für Prüfungsteilnehmende nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung zusätzlich folgende Merkmale erfasst:

1. Art der Prüfung;

2. Fach;

3. Prüfungserfolg, Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

4. Auslandsaufenthalte nach Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts; Art des Mobilitätsprogramms.

(3) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das Personal jährlich zum 1. Dezember folgende Merkmale erfasst:

1. fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

2. Geschlecht;

3. Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis;

4. Bezeichnung der Berufsakademie.

(4) Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 3 die Merkmale Geburtsmonat und -jahr erfasst.

(5) 1 Bei den in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2 Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3 Des Weiteren wird die Bezeichnung der Berufsakademie erfasst:

1. jährlich:

a) nach Arten;

b) in fachlicher und organisatorischer Gliederung;

2. vierteljährlich: nach Arten.


 
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