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Änderung § 11 HStatG vom 01.03.2016

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§ 6 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 11 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Text alte Fassung)

§ 6 Veröffentlichung


(Text neue Fassung)

§ 11 Veröffentlichung und Übermittlung von Tabellen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die einzelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezogen veröffentlicht werden.

(2) An die für Wissenschaft und Forschung zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.