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Änderung § 10 HStatG vom 01.03.2016
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§ 5 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 10 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 5 Auskunftserteilung | (Text neue Fassung)§ 10 Auskunftserteilung |
(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 und 2 besteht Auskunftspflicht. | (1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Auskunftspflichtig sind: | |
1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen. (3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen zu erteilen. | 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2. für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen, 3. für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen, 4. für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen. (3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig. (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen. |
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