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Änderung § 13 HStatG vom 01.03.2016
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§ 8 HStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung | § 13 HStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342 |
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(Text alte Fassung) § 8 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung)§ 13 Übergangsvorschrift |
Für die Jahre 2004 und 2005 werden die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieser Vorschrift durchgeführt. | (1) 1 Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. 2 Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. 3 Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt. |
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