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§ 1 - Transsexuellengesetz (TSG)
G. v. 10.09.1980 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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§ 1 Voraussetzungen
(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn
- 1.
- sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
- 2.
- mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
- 3.
- sie
- a)
- Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
- b)
- als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- c)
- als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
- d)
- als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
- aa)
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
- bb)
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.
(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.
Text in der Fassung des Artikels 3a Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316 m.W.v. 1. November 2007
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Frühere Fassungen von § 1 TSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 3a Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 TSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TSG Zuständigkeit
... Für die Entscheidung über Anträge nach § 1 sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines ...
§ 3 TSG Verfahrensfähigkeit, Beteiligte (vom 01.11.2017)
... Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für einen Antrag nach § 1 der Genehmigung des Familiengerichts. (2) Beteiligter des Verfahrens ist nur der ...
§ 4 TSG Gerichtliches Verfahren (vom 01.09.2009)
... den Antragsteller persönlich an. (3) Das Gericht darf einem Antrag nach § 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt hat, die auf ... ändern wird. (4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach § 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung ...
§ 5 TSG Offenbarungsverbot
... gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat. (3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers ... Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der ... sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend ...
§ 8 TSG Voraussetzungen (vom 11.01.2011)
... Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie 1. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt, 2. (aufgehoben) 3. *) dauernd ... führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind. --- *) Anm. d. Red.: nicht mehr anzuwenden ...
§ 9 TSG Gerichtliches Verfahren (vom 23.07.2009)
... die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden ...
Zitat in folgenden Normen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 - (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes)
B. v. 18.07.2006 BGBl. I S. 2737
Entscheidung BVerfGE20060718
... - 1 BvL 1/04, 1 BvL 12/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der ... ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt. 2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Transsexuellengesetzes bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 3/03 - (zu § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes)
B. v. 10.01.2006 BGBl. I S. 276
Entscheidung BVerfGE20051206
... Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft nicht ohne Verlust des nach § 1 des Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist. 2. § 7 ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 1 PassGuaÄndG Änderung des Passgesetzes (vom 13.10.2007)
... einem Passbewerber, dessen Vornamen auf Grund gerichtlicher Entscheidung gemäß § 1 des Transsexuellengesetzes geändert wurden, auf Antrag ein Pass mit der Angabe des anderen, ... Geschlechts, hat er den Beschluss des Gerichts über die Vornamensänderung nach § 1 des Transsexuellengesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von dem Geburtseintrag abweichenden ...
Artikel 3a PassGuaÄndG Änderung des Transsexuellengesetzes
... 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 128a KostO Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
... der vollen Gebühr a) für die Änderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes, b) für die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen ...
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