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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
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§ 9 - Transsexuellengesetz (TSG)
G. v. 10.09.1980 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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§ 9 Gerichtliches Verfahren
(1) 1Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. 2Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.
(2) 1Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. 2Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.
(3) 1Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. 2In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz (TSG-ÄndG) G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1978 m.W.v. 23. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 9 TSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 1 Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz (TSG-ÄndG) vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1978 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 TSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TSG Übergangsvorschrift
... des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sache an das nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weitere ...
§ 18 TSG Inkrafttreten
... 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 Satz 1 , soweit er auf § 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und § 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 110a FGG-RG Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (vom 01.01.2009)
... nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die ...
Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz (TSG-ÄndG)
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1978
Artikel 1 TSG-ÄndG Änderung des Transsexuellengesetzes
... folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „hat" gestrichen und das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenordnung
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
§ 128a KostO Änderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen
... Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Gebühr wird angerechnet, d) ... daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des Gesetzes; 2. das Eineinhalbfache der vollen ... 2. das Eineinhalbfache der vollen Gebühr für die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes. (2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. ...
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