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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2024 aufgehoben
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§ 12 - Transsexuellengesetz (TSG)
G. v. 10.09.1980 BGBl. I S. 1654; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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§ 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt. 2Bei einer sich unmittelbar anschließenden Leistung aus demselben Rechtsverhältnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.
(2) Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begründet.
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Zitierungen von § 12 TSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TSG Übergangsvorschrift
... zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der ...
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