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§ 3 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 3 Inverkehrbringen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass
- 1.
- jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist,
- 2.
- jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für jeden Typ eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist,
- 3.
- für den Typ des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG der Europäischen Kommission übermittelt worden ist,
- 4.
- der Typ des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach
- a)
- Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt,
- b)
- Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und
- 5.
- der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt.
(2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen jeder sonstigen Person obliegen, die die Geräte und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
Zitierungen von § 3 32. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
32. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in ... ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, 1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder 2. entgegen § 4 eine Kopie nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 9 ProdSNG Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
... Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt: „1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder". b) Absatz 1a ...
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