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§ 4 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 4 Übermittlung der Konformitätserklärung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Typ eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Geräte und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Zitierungen von § 4 32. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
32. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 32. BImSchV
... 23, 32, 37 BImSchG § 4 ...
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder 2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. (1a) Ordnungswidrig im Sinne ...
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