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§ 7 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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§ 7 Betrieb in Wohngebieten
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien
- 1.
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
- 2.
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 *) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 *) gekennzeichnet sind.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. 2Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. 3Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. 4Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Benennung im BGBl. erfolgte nicht nach dem üblichen Muster und wurde hier korrigiert.
Zitierungen von § 7 32. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 32. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
32. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 32. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die ... § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder 2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
§ 10 32. BImSchV Übergangsvorschrift
... dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2. (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. ...
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