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Abschnitt 4 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 29.08.2002 BGBl. I S. 3478; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 06.09.2002; FNA: 2129-8-32 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

1a.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder

2.
entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder

2.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.




§ 10 Übergangsvorschrift



(1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2.

(2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/14/EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/14/EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/14/EG verwendet werden.


§ 11 Anpassungsvorschrift



1Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/14/EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. 2Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. 3Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.


Anhang



Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung.


Legende:

Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG
Gerät/Maschine = Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten
Sp. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG
Sp. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/14/EG
X in der
Spalte 1 bzw. 2
= Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der Spalte 1 bzw. der Spalte 2


Nr.Gerät/MaschineSp. 1 Sp. 2
01Hubarbeitsbühne mit
Verbrennungsmotor
 X
02Freischneider X
03Bauaufzug für den Material-
transport mit
03.1VerbrennungsmotorX 
03.2Elektromotor X
04Baustellenbandsägemaschine X
05Baustellenkreissägemaschine X
06Tragbare Motorkettensäge  X
07Kombiniertes Hochdruckspül-
und Saugfahrzeug
 X
08Verdichtungsmaschine in der
Bauart von
08.1Vibrationswalzen und nicht-
vibrierende Walzen, Rüttelplatten
und Vibrationsstampfer
X 
08.2Explosionsstampfer X
09Kompressor (< 350 kW) X 
10Handgeführter Betonbrecher
und Abbau-, Aufbruch- und
Spatenhammer
X 
11Beton- und Mörtelmischer  X
12Bauwinde mit
12.1VerbrennungsmotorX 
12.2Elektromotor X
13Förder- und Spritzmaschine
für Beton und Mörtel
 X
14Förderband X
15Fahrzeugkühlaggregat X
16Planiermaschine (< 500 kW) X 
17Bohrgerät X
18Muldenfahrzeug (< 500 kW) X 
19Be- und Entladeaggregat von
Silo- oder Tankfahrzeugen
 X
20Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) X 
21Baggerlader (< 500 kW) X 
22Altglassammelbehälter X
23Grader (< 500 kW) X 
24Grastrimmer/Graskantenschneider X
25Heckenschere X
26Hochdruckspülfahrzeug X
27Hochdruckwasserstrahlmaschine X
28Hydraulikhammer X
29HydraulikaggregatX 
30Fugenschneider X
31Müllverdichter, der Bauart nach
ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)
X 
32Rasenmäher (mit Ausnahme von
- land- und forstwirtschaftlichen
Geräten
- Mehrzweckgeräten, deren Haupt-
antrieb eine installierte Leistung
von mehr als 20 kW aufweist)
X 
33Rasentrimmer/Rasenkanten-
schneider
X 
34Laubbläser X
35Laubsammler X
36Gegengewichtsstapler mit Ver-
brennungsmotor
36.1geländegängiger Gabelstapler
(Gegengewichtsstapler auf Rädern,
der in erster Linie für naturbelas-
senes gewachsenes und auf-
gewühltes Gelände, z. B. auf
Baustellen, bestimmt ist)
X 
36.2sonstiger Gegengewichtsstapler
mit einer Tragfähigkeit von höchs-
tens 10 Tonnen, ausgenommen
Gegengewichtsstapler, die speziell
für die Containerbeförderung
gebaut sind
 X
37Lader (< 500 kW) X 
38MobilkranX 
39Rollbarer Müllbehälter  X
40Motorhacke (< 3 kW) X 
41Straßenfertiger
41.1ohne Hochverdichtungsbohle X 
41.2mit Hochverdichtungsbohle  X
42Rammausrüstung X
43Rohrleger X
44Pistenraupe X
45Kraftstromerzeuger
45.1< 400 kW X 
45.2≥ 400 kW  X
46Kehrmaschine X
47Müllsammelfahrzeug X
48Straßenfräse X
49Vertikutierer X
50Schredder/Zerkleinerer X
51Schneefräse (selbstfahrend,
ausgenommen Anbaugeräte)
 X
52Saugfahrzeug X
53TurmdrehkranX 
54Grabenfräse X
55Transportbetonmischer X
56Wasserpumpe (nicht für Unter-
wasserbetrieb)
 X
57SchweißstromerzeugerX