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Kapitel 2 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 2 Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

§ 83 Abberufungsausschreiben, Wählerliste



(1) Der Hauptwahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;

2.
den Inhalt des Antrags;

3.
die Bezeichnung des Antragstellers;

4.
die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;

5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;

6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;

7.
den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.

Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 23 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(3) In jedem Betrieb wird für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 7 bis 10 sind entsprechend anzuwenden.


§ 84 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten



(1) Für die Abstimmung sind die §§ 14 bis 21 anzuwenden.

(2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich

1.
den Betriebswahlvorständen,

2.
dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

3.
der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 10n Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes),

4.
dem Unternehmen.

2§ 81 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 45 entsprechend anzuwenden.